Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftverkehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen. Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteuergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer vor.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 198 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2492)
BGBl. 2019 I S. 2492
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.