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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 683

BGBl. 2017 I S. 683 · 24.969 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683
                                            Verordnung
                      zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
                                              Vom 30. März 2017

  Auf Grund

– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9, 9a, 12

  und 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes sowie

  des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgeset-

  zes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 567

  Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc
  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) und § 32 Absatz 4 durch Artikel 567 Num-
  mer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord-
  net das Bundesministerium für Verkehr und digitale
  Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
  sicherheit,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luftver-
  kehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
  8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist,
  verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium der Finanzen sowie
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
  mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von denen
  § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Ab-
  satz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
  7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 Absatz 1
  Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a

  Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord-

  net das Bundesministerium für Verkehr und digitale

  Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-

  ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-

  terium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1

                   Änderung der
         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

              „Kennzeichen, Kennzeichnung“.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder
     eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils
     einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm,
     eines unbemannten Ballons oder Drachens mit
BGBl. 2017, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 684
      jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilo-
      gramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb
      muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer
      Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauer-
      hafter und feuerfester Beschriftung an dem Flug-
      gerät anbringen.“

2. § 108 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte
      Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig anbringt,“.

3. Anlage 1 Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 3 wird aufgehoben.

  b) Nummer 4 wird Nummer 3.

                       Artikel 2
                    Änderung der
                Luftverkehrs-Ordnung

   Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Ausweich-
     regeln“ durch die Wörter „Zuständige Behörde
     nach Anhang SERA.3210 der Durchführungs-
     verordnung (EU) Nr. 923/2012“ ersetzt.

  b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden

     Angaben eingefügt:

                        „Abschnitt 5a

                  Betrieb von unbemannten
            Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

      § 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbe-

            mannten Luftfahrtsystemen und Flugmodel-

            len
      § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luft-
            fahrtsystemen und Flugmodellen

      § 21c Zuständige Behörde

      § 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausrei-
            chender Kenntnisse und Fertigkeiten; an-
            erkannte Stellen
      § 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausrei-
            chender Kenntnisse und Fertigkeiten zum
            Betrieb von Flugmodellen

      § 21f Ausweichregeln für unbemannte Flug-
            geräte“.

2. In der Überschrift zu § 12 wird das Wort „Ausweich-
   regeln“ durch die Wörter „Zuständige Behörde nach
   Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung
   (EU) Nr. 923/2012“ ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

  b) Absatz 5 wird Absatz 3.

4. § 20 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 20

                  Erlaubnisbedürftige
                 Nutzung des Luftraums

     (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luft-
  raums bedürfen der Erlaubnis:

  1. das Steigenlassen von Drachen und Schirm-
     drachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als
     100 Metern Länge gehalten werden,

  2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie

     mehr als 300 Meter aufsteigen,

  3. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit
     einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge
     gehalten werden,

  4. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit
     Eigenantrieb,

  5. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen
     Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergerä-
     ten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer wäh-
     rend des An- oder Abflugs zu blenden,

  6. der Betrieb von unbemannten Freiballonen
     nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU)
     Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
     blik Deutschland.

  Der Starter eines Drachens, Schirmdrachens oder

  unbemannten Fesselballons muss das Halteseil in

  Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße
  Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Blitz-
  oder Blinklichter so kenntlich machen, dass es von
  anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

     (2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Er-

  laubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige

  Luftfahrtbehörde des Landes.

    (3) Die zuständige Behörde bestimmt, welche
  Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
  enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gut-
  achten eines Sachverständigen über die Eignung
  des Geländes und des Luftraums verlangen. Die
  zuständige Behörde kann vom Antragsteller den
  Nachweis verlangen, dass der Eigentümer oder
  sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks,
  auf dem der Aufstieg stattfinden soll, der Nutzung
  zustimmt.

     (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsich-
  tigte Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr
  für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die
  öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.

     (5) Die Erlaubnis kann natürlichen und juris-
  tischen Personen oder Personenvereinigungen all-
  gemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie
  kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbeson-

  dere mit Auflagen verbunden werden.“

5. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a ein-
   gefügt:
BGBl. 2017, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
                   „Abschnitt 5a

             Betrieb von unbemannten
       Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

                       § 21a
                Erlaubnisbedürftiger
             Betrieb von unbemannten
       Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

   (1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luft-

fahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Er-
laubnis:

1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
   mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse,

2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
   mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treib-

   satzes mehr als 20 Gramm beträgt,

3. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
   mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung
   von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebie-
   ten betrieben werden,
4. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
   aller Art in einer Entfernung von weniger als
   1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug-
   plätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von
   unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodel-
   len darüber hinaus der Zustimmung der Luft-
   aufsichtsstelle und der Flugleitung,

5. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
   aller Art bei Nacht im Sinne des Artikel 2
   Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU)
   Nr. 923/2012.
  (2) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 und keines
Nachweises nach Absatz 4 bedarf der Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter
Aufsicht von

1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Auf-

   gaben stattfindet;

2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zu-
   sammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie
   Katastrophen.

Absatz 1 Nummer 4 zweiter Teilsatz gilt entspre-
chend.
  (3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1. der beabsichtigte Betrieb von unbemannten Flug-
   geräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luft-
   raums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des
   Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder
   Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der
   Vorschriften über den Datenschutz und über den
   Naturschutz, führen und
2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksich-
   tigt ist.

§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.

   (4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit
einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen
ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in

1. der Anwendung und der Navigation dieser Flug-
   geräte,

2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der
Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine all-
gemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt
worden ist.

Der Nachweis wird erbracht durch

1. eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder
   eine beglaubigte Kopie derselben,

2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prü-
   fung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundes-
   amt anerkannten Stelle oder

3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung

   durch einen beauftragten Luftsportverband oder
   einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e
   für den Betrieb eines Flugmodells.
   (5) Die zuständige Behörde bestimmt nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Er-
teilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt
werden müssen. Sie kann insbesondere noch ver-
langen:
1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer
   oder sonst Berechtigte dem Aufstieg zugestimmt
   hat,

2. das Gutachten eines Sachverständigen über die
   Eignung des Geländes und des betroffenen Luft-
   raums für den Betrieb von unbemannten Luft-
   fahrtsystemen oder Flugmodellen,
3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut-
   achten, insbesondere zum Natur- und Lärm-
   schutz, sofern diese im Einzelfall erforderlich
   sind.
   (6) Schutzvorschriften insbesondere des Bundes-
naturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf

Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der
Länder, sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen
Flugvorbereitung im Sinne von Anhang SERA.2010
Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 bleiben unberührt.

                       § 21b
                      Verbotener
              Betrieb von unbemannten
        Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
  (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsyste-
men und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht
durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder
unter deren Aufsicht erfolgt,
 1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach
    Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse
    des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt,

 2. über und in einem seitlichen Abstand von
    100 Metern von Menschenansammlungen, Un-
    glücksorten, Katastrophengebieten und anderen
    Einsatzorten von Behörden und Organisationen
    mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen
BGBl. 2017, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
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        Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im
        Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen,

      3. über und in einem seitlichen Abstand von
         100 Metern von der Begrenzung von Industrie-
         anlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen
         des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen
         und Organisationen, Anlagen der Energieerzeu-
         gung und -verteilung sowie über Einrichtungen,
         in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der
         Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung aus-
         geübt werden, soweit nicht der Betreiber der
         Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt
         hat,

      4. über und in einem seitlichen Abstand von
         100 Metern von Grundstücken, auf denen die
         Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder
         oder oberste und obere Bundes- oder Landes-
         behörden oder diplomatische und konsularische
         Vertretungen sowie internationale Organisa-
         tionen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz
         haben sowie von Liegenschaften von Polizei
         und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht
         die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zuge-
         stimmt hat,
      5. über und in einem seitlichen Abstand von
         100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundes-
         wasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht
         die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich
         zugestimmt hat,

      6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Ab-
         satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natio-
         nalparken im Sinne des § 24 des Bundesnatur-
         schutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des
         § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnatur-
         schutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbe-
         mannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach
         landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend
         geregelt ist,

      7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse
         des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt
         oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der
         Lage sind, optische, akustische oder Funk-
         signale zu empfangen, zu übertragen oder auf-
         zuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb
         über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen
         Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige
         Nutzungsberechtigte hat dem Überflug aus-
         drücklich zugestimmt,

      8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es
         sei denn,

        a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne

           des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,

        b) soweit es sich nicht um einen Multicopter
           handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gülti-
           gen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder
           verfügt über eine Bescheinigung entspre-
           chend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2
           oder 3,

      9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei
         denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter
         über Grund,

10. zum Transport von Explosivstoffen und pyro-
    technischen Gegenständen, von radioaktiven
    Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemi-
    schen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz
    vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risiko-
    gruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Bio-
    stoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüs-
    sigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die ge-
    eignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik,
    Furcht oder Schrecken bei Menschen hervor-
    zurufen,

11. über und in einem seitlichen Abstand von
    100 Metern von der Begrenzung von Kranken-
    häusern.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des
Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Flug-
gerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht
mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr ein-
deutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sicht-
weite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbe-
mannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Aus-
gabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn
dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern
erfolgt und
1. die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als
   0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn

2. der Steuerer von einer anderen Person, die das
   Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den
   Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende
   Gefahren hingewiesen werden kann.

   (2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsyste-
men mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilo-
gramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann
zum Beispiel für einen Betrieb zu land- oder forst-
wirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen
von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die
Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt
sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten
entsprechend.

   (3) In begründeten Fällen kann die zuständige Be-
hörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn
die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 er-
füllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6
gelten entsprechend.

   (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur evaluiert die Auswirkungen der in
Absatz 1 Nummer 8 enthaltenen Höhenbegrenzung
auf den Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen in
dem Höhenband zwischen 50 und 100 Metern über

einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 7. April

2017.

                       § 21c

                Zuständige Behörde

   Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaub-
nis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3
ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des
Landes.
BGBl. 2017, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
                       § 21d
                Bescheinigungen
          zum Nachweis ausreichender
  Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
   (1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3
Nummer 2 wird von einer nach Absatz 2 anerkann-
ten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt.
Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.
  (2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag
Stellen für die Erteilung der Bescheinigung an, wenn
der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation
des Steuerers festzustellen. Außerdem müssen die
Stellen zur Anerkennung durch das Luftfahrt-
Bundesamt
1. in angemessenem Umfang über qualifiziertes
   Personal und über geeignete Räumlichkeiten zur
   Abnahme der Prüfungen verfügen und
2. eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs-
   und Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur
   Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Auf-
   deckung von Täuschungsversuchen, die Orga-
   nisationsstruktur und die Qualifikation des Schu-
   lungspersonals festgehalten sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen
versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden
werden.

  (3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr voll-

endet haben und hat der anerkannten Stelle vor der

Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:
1. ein gültiges Identitätsdokument,

2. bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetz-
   lichen Vertreters,
3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder
   Strafverfahren und
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des
   Bundeszentralregistergesetzes, sofern er sich
   erstmals um eine Bescheinigung bewirbt.

   (4) Die Prüfung kann auch in einem internet-

gestützten Verfahren abgelegt werden. Das Luft-
fahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem
Erfordernis geeigneter Räumlichkeiten nach Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller
nachweist, dass eine Täuschung über die Identität
des Bewerbers ausgeschlossen ist.

  (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der
Bescheinigung fest und veröffentlicht sie in den
„Nachrichten für Luftfahrer“.

  (6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis

über die Namen und Anschriften der geprüften
Bewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täu-
schungsversuche zu vermerken.
   (7) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
über die anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luft-
fahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räum-
lichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Er-
mittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichts-
zwecken auch befugt, einer Prüfung beizuwohnen
und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu
nehmen.

                          § 21e
                    Bescheinigungen
        zum Nachweis ausreichender Kenntnisse
     und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
     (1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4
  Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem
  sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1
  oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luft-
  sportverbänden beauftragten Luftsportverbandes
  oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer
  Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.
  Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vor-
  gaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheini-
  gung fest.
     (2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr voll-
  endet haben. Bei Minderjährigkeit ist die Zu-
  stimmung des gesetzlichen Vertreters nachzu-
  weisen.

                          § 21f

                     Ausweichregeln
               für unbemannte Fluggeräte

    Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen
  und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen,
  dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbe-
  mannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der

  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aus-

  weichen.“

6. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 13 werden die Wörter „oder 3 Satz 1“
     gestrichen.
  b) In Nummer 14 wird nach der Angabe „§ 20 Ab-
     satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  c) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

     „15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil
          nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

          kenntlich macht,“.

  d) Nach Nummer 17 werden die folgenden Num-
     mern 17a bis 17e eingefügt:

     „17a. ohne Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 ein
           unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flug-
           modell betreibt,

     17b. einer mit einer Erlaubnis nach § 21a Ab-
          satz 1 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 oder
          Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren

          Auflage zuwiderhandelt,

     17c.   entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 einen dort
            genannten Nachweis nicht, nicht richtig,
            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
            bringt,
     17d. entgegen § 21b Absatz 1 Nummer 1 bis 9
          oder Absatz 2 Satz 1 ein unbemanntes
          Luftfahrtsystem oder Flugmodell betreibt,

     17e.   entgegen § 21f nicht dafür sorgt, dass ein
            unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flug-
            modell ausweicht,“.
BGBl. 2017, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 688
                                                            Artikel 3
                                                 Änderung der
                                    Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
  Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden
geändert:
1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt
   a) In Nummer 25 werden die Wörter „Flugmodellen und“ sowie die Angabe „8 und“ gestrichen.
   b) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:
                                            Gebührentatbestand
      „25a. Ausstellen der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO
2. In Abschnitt VI werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:
                                          Gebührentatbestand

Gebühr
    25 EUR“.

Gebühr
   „16a. Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder
         Flugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO
   16b.   Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 LuftVO
3. In Abschnitt VII wird Nummer 35 wie folgt gefasst:
                                          Gebührentatbestand
30 bis 3 500 EUR
             50 bis 3 500 EUR“.

                  Gebühr
   „35.   Anerkennung als Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung über nachgewiesene
          Kenntnisse in den Bereichen Luftrecht, Meteorologie und Flugbetrieb sowie über
          allgemeine praktische Kenntnisse und Fertigkeiten nach den §§ 21d und 21a
          Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO

                                                            Artikel 4
                                                         Inkrafttreten

bis 750 EUR“.
                    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Ver-
                 kündung in Kraft. Artikel 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung
                 folgenden Kalendermonats in Kraft.

                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                    Berlin, den 30. März 2017

                                               Der Bundesminister
                                 f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                      A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 683. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 236f0f67f5452dc5….