§ 45 Haftung für Personenschäden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 113 100 Rechnungseinheiten, wenn
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 113 100 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1655)
BGBl. 2020 I S. 1655
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1126)
BGBl. 2010 I S. 1126
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