Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- EuGH, 30.04.2013 – C-628/11
- OLG Braunschweig, 24.11.2011 – Ss (OWi) 148/11
- EuGH, 18.03.2014 – C-628/11Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/95#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten
Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/95#abs-2 (2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/95#abs-3 (3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses mit einem demselben Unternehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wurden.