Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 94 Erlaubnisbehörde

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

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