Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 94 Erlaubnisbehörde
Stand: 10.06.2019
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 94 LuftVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08Fluglärmschutz bei der Ergänzungsplanfeststellung eines Verkehrsflughafens: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Nachtbetriebsregelungen und Flüge auf militärische Anforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BVerfG, 15.10.2009 – 1 BvR 3474/08Fluglärm: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerwG, 20.01.2009 – 4 B 45.08Zitiert von 3
- BVerwG, 24.07.2008 – 4 A 3001.07Zitiert von 44
- EuGH, 18.03.2014 – C-628/11Zitiert von 16
- EuGH, 30.04.2013 – C-628/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 LuftVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.