Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 94 Erlaubnisbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 15.10.2009 – 1 BvR 3474/08Zitiert von 20
- BVerfG, 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08Fluglärmschutz bei der Ergänzungsplanfeststellung eines Verkehrsflughafens: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Nachtbetriebsregelungen und Flüge auf militärische Anforderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- EuGH, 18.03.2014 – C-628/11Zitiert von 8
- EuGH, 30.04.2013 – C-628/11
- OLG Braunschweig, 24.11.2011 – Ss (OWi) 148/11
5 Entscheidungen zu § 94 LuftVZO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.