Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 986
BGBl. 2007 I S. 986 · 32.187 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung
des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
Vom 1. Juni
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch
Artikel 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird die Überschrift „Erster Abschnitt“ ge-
strichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung
von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkun-
gen und baulichen Schallschutz zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-
gen durch Fluglärm sicherzustellen.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Einrichtung von Lärmschutzbereichen
(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden
Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet
der in dem nachfolgenden Absatz genannten
Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes um-
fassen.
(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes
wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei
Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für
die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils die-
2007
jenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm her-
vorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq so-
wie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbe-
dingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend ge-
nannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit
aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichs-
ten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (An-
lage zu § 3):
1. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei-
terte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 und 2:
Tag-Schutzzone 1:
LAeq Tag = 60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
LAeq Tag = 55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a) bis zum 31. Dezember 2010:
LAeq Nacht = 53 dB(A),
LAmax = 6 mal 57 dB(A),
b) ab dem 1. Januar 2011:
LAeq Nacht = 50 dB(A),
LAmax = 6 mal 53 dB(A);
2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
Tag-Schutzzone 1:
LAeq Tag = 65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
LAeq Tag = 60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
LAeq Nacht = 55 dB(A),
LAmax = 6 mal 57 dB(A);

3. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei-
terte militärische Flugplätze im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Tag-Schutzzone 1:
LAeq Tag = 63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
LAeq Tag = 58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a) bis zum 31. Dezember 2010:
LAeq Nacht = 53 dB(A),
LAmax = 6 mal 57 dB(A),
b) ab dem 1. Januar 2011:
LAeq Nacht = 50 dB(A),
LAmax = 6 mal 53 dB(A);
4. Werte für bestehende militärische Flugplätze im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Tag-Schutzzone 1:
LAeq Tag = 68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
LAeq Tag = 63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
LAeq Nacht = 55 dB(A),
LAmax = 6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze
im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab
dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfest-
stellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder
§ 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung,
den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder
eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung er-
teilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines
Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhö-
hung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag
an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äqui-
valenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze
der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A)
führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vor-
schrift sind Flugplätze, bei denen die Vorausset-
zungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.
(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im
Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils
weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag
Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 ge-
nannten Werte unter Berücksichtigung des Standes
der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttech-
nik.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt gefasst:
„(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag
für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äqui-
valente Dauerschallpegel LAeq Nacht und der Ma-
ximalpegel LAmax für die Nacht-Schutzzone wer-
den unter Berücksichtigung von Art und Umfang
des voraussehbaren Flugbetriebs nach der An-
lage zu diesem Gesetz ermittelt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen
Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die
Berechnungsmethode für die Ermittlung der
Lärmbelastung zu regeln.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 4 Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs“ und die Absätze 1 und 2 werden wie
folgt gefasst:
„§ 4
Festsetzung von Lärmschutzbereichen
(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende
Flugplätze festzusetzen:
1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pau-
schalflugreiseverkehr,
2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pau-
schalflugreiseverkehr und mit einem Ver-
kehrsaufkommen von über 25 000 Bewegun-
gen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der
Ausbildung dienende Bewegungen mit
Leichtflugzeugen ausgenommen,
3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von
Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen
bestimmt sind,
4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von
Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Start-
masse von mehr als 20 Tonnen zu dienen be-
stimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen
von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hier-
von sind ausschließlich der Ausbildung die-
nende Bewegungen mit Leichtflugzeugen
ausgenommen.
(2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesre-
gierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der
Rechtsverordnung sind, können dadurch ver-
kündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu
jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert nie-
dergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist
darauf hinzuweisen.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 eingefügt:
„(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebe-
nen Werte festzusetzen. Auf derselben Grund-
lage ist der Lärmschutzbereich für einen wesent-
lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzusetzen
oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch
keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung
soll vorgenommen werden, sobald die Genehmi-
gung, die Planfeststellung oder die Plangeneh-
migung für die Anlegung oder die Erweiterung
des Flugplatzes erteilt ist.
(4) Der Lärmschutzbereich für einen beste-
henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort ange-
gebenen Werte spätestens bis zum Ende des
Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig

festzusetzen, wenn bislang noch keine Festset-
zung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bauliche Er-
weiterung beantragt, ist eine Festsetzung für
den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen
Bestand zur Grundlage hat, nicht mehr erforder-
lich, wenn eine Festsetzung des Lärmschutzbe-
reichs für den wesentlich baulich erweiterten
Flugplatz vorgenommen wird und die Inbetrieb-
nahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar
folgt. Die Festsetzungen für verschiedene Flug-
plätze sollen nach Prioritäten vorgenommen
werden, die sich aus der voraussichtlichen
Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffe-
nen Bevölkerung ergeben; die vorgesehene Ab-
folge der Festsetzungen und ihr voraussichtli-
cher Zeitpunkt sind festzulegen und der Öffent-
lichkeit mitzuteilen.
(5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen,
wesentlich baulich erweiterten oder bestehen-
den Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 bis 4 ist neu festzusetzen, wenn eine Än-
derung in der Anlage oder im Betrieb des Flug-
platzes zu einer wesentlichen Veränderung der
Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplat-
zes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbe-
lastung ist insbesondere dann als wesentlich an-
zusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten
Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der
Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauer-
schallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-
Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die
Neufestsetzung ist für einen neuen oder wesent-
lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage
der dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die
Neufestsetzung ist für einen bestehenden Flug-
platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4
auf der Grundlage der dort angegebenen Werte
vorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4
Satz 2 vorliegt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
d) Nach dem neuen Absatz 6 werden die folgenden
Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein
Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu fest-
zusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von
zehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungs-
erfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 ge-
schlossen werden soll und für seine Schließung
das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat.
Nach der Schließung eines Flugplatzes ist ein
bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen
Flugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort
genannten Merkmale in sonstiger Weise dauer-
haft verliert; Absatz 8 bleibt unberührt.
(8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es er-
fordert, sollen auch für andere als in Absatz 1
genannte Flugplätze Lärmschutzbereiche fest-
gesetzt werden. Die Absätze 2 bis 7 gelten ent-
sprechend.“
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Bauverbote
(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Kranken-
häuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche
in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen
nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen
des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen,
Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße
schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landes-
recht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-
sen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit
öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentli-
chen Interesse dringend geboten ist.
(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-
Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet wer-
den.
(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die
Errichtung von
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
sonen von Betrieben oder öffentlichen Einrich-
tungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
leiter,
2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Bauge-
setzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für
Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Streitkräfte,
4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der
Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt
gemachten Bebauungsplans,
5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetz-
buchs,
6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der
Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt
gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der
Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder
dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit
Wohnbebauung dient.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen
die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrecht-
lich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem
6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im
Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht
mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen
worden ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten
nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festset-
zung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmi-
gung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmi-
gungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Er-
richtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte
begonnen werden dürfen.“
7. In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3“ sowie die Angabe „Schutz-
zone 2“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 2“ er-
setzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „wird ermächtigt,“ werden die
Wörter „nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 15)“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „Schallschutzanforderungen“
werden die Wörter „einschließlich Anforderun-
gen an Belüftungseinrichtungen“ eingefügt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt und
hinter der Angabe „Absatz 2“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503)“ durch die
Angabe „Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Erstattung von Aufwendungen
für bauliche Schallschutzmaßnahmen,
Entschädigung für Beeinträchtigungen
des Außenwohnbereichs“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Schutz-
zone 1“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 1“
sowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
c) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch
Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauer-
schallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den
Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der An-
spruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbe-
reichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Be-
ginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des
Lärmschutzbereichs. Für einen bestehenden mi-
litärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass
auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für
einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten
zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen
Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen
neuen oder wesentlich baulich erweiterten mili-
tärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass
auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.“
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die
folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:
„(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-
Schutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem
bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Ein-
richtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Woh-
nungen errichtet sind oder auf dem die Errich-
tung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5
Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in
nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen
benutzt werden, Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flug-
platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
einschließlich des Einbaus von Belüftungsein-
richtungen, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
und des § 10 erstattet. Soweit für einen beste-
henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene
äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei ei-
nem Grundstück den Wert von 60 dB(A) über-
steigt, entsteht der Anspruch mit der Festset-
zung des Lärmschutzbereichs; ansonsten ent-
steht der Anspruch mit Beginn des sechsten
Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe-
reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich
erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert
von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b
und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von
55 dB(A) abzustellen.
(3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des
§ 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden,
werden Aufwendungen für bauliche Schall-
schutzmaßnahmen nicht erstattet, wenn gemäß
§ 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon
bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung
geltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutz-
anforderungen genügen mussten und die da-
nach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen
Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstat-
tung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 Zah-
lungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger
Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fäl-
len Aufwendungen für bauliche Schallschutz-
maßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen
der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung hal-
ten. Einer Erstattung steht nicht entgegen, dass
ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger
nach Absatz 7 Anspruchsberechtigter bauliche
Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt
des Entstehens des Anspruchs auf Erstattung
der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die
Durchführung nach der Festsetzung des der An-
spruchsentstehung zugrunde liegenden Lärm-
schutzbereichs erfolgt ist.
(4) Die Aufwendungen für bauliche Schall-
schutzmaßnahmen werden nur erstattet, soweit
sich die Maßnahmen im Rahmen der nach § 7
erlassenen Rechtsverordnung halten. Die Bun-
desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter
Wohnfläche und die Berechnung der Wohnflä-
che, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art
und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleis-
tungen zu regeln.
(5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutz-
zone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei
Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen
neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flug-
platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3
Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder
Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Er-
richtung von solchen baulichen Anlagen gemäß

§ 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene
Entschädigung für Beeinträchtigungen des Au-
ßenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der
nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung
verlangen. Soweit für einen neuen oder wesent-
lich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Flug-
lärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpe-
gel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von
65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf
Erstattung mit der Inbetriebnahme des neuen
oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes;
ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des
sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs. Für einen neuen oder wesent-
lich baulich erweiterten militärischen Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2
mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von
68 dB(A) abzustellen ist.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen über die Entschädi-
gung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbe-
reichs zu treffen, insbesondere über den schutz-
würdigen Umfang des Außenwohnbereichs und
die Bemessung der Wertminderung und Ent-
schädigung, auch unter Berücksichtigung der
Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelas-
tung und der Art der baulichen Nutzung der be-
troffenen Flächen. Im Übrigen gelten für das Ver-
fahren die Enteignungsgesetze der Länder.
(7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2
und 5 anspruchsberechtigten Grundstücksei-
gentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der
Wohnungseigentümer, wenn das auf dem
Grundstück stehende Gebäude oder Teile des
Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtig-
ten oder eines Wohnungseigentümers stehen.
Der Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5
kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren
nach Entstehung des Anspruchs geltend ge-
macht werden.“
11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der
Flugsicherung Beauftragten sind verpflichtet, der
nach Landesrecht zuständigen Behörde die zur Er-
mittlung der Lärmbelastung nach § 3 erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Da-
ten, Unterlagen und Pläne vorzulegen.“
12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8,
zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2
und zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträch-
tigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5
ist der Flugplatzhalter verpflichtet.“
13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die fol-
genden §§ 13 bis 15 ersetzt:
„§ 13
Sonstige Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni
2007 geltenden Fassung für die Umgebung von
Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmi-
gungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes
sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmi-
gungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes
die Erstattung von Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zu-
grunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach
§ 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beein-
trächtigungen des Außenwohnbereichs in der Um-
gebung neuer und wesentlich baulich erweiterter
Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer
Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmi-
gung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist,
weitergehende Regelungen getroffen worden sind,
bleiben diese unberührt. Solange die Genehmi-
gung, Planfeststellung oder Plangenehmigung
nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der
weitergehenden Regelungen ausgesetzt.
(2) Vorschriften, die weitergehende Planungs-
maßnahmen zulassen, bleiben unberührt.
§ 14
Schutzziele für die Lärmaktionsplanung
Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flug-
plätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2
Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
zu beachten.
§ 15
Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
verordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise
vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis
von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der
Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der
kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz-
und Umweltverbände, der Kommissionen nach
§ 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die
Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen
obersten Landesbehörden zu hören.“
14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3)
Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-
Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und
für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermit-
telt:
(1)
(2)

mit
LAeq Tag – äquivalenter Dauerschallpegel wäh-
rend der Beurteilungszeit T tags
(6 bis 22 Uhr) in dB(A)
LAeq Nacht – äquivalenter Dauerschallpegel wäh-
rend der Beurteilungszeit T nachts
(22 bis 6 Uhr) in dB(A)
lg – Logarithmus zur Basis 10
T – Beurteilungszeit T in s; die Beurtei-
lungszeit umfasst die sechs verkehrs-
reichsten Monate (180 Tage) des
Prognosejahres
– Summe über alle Flugbewegungen
tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts
(22 bis 6 Uhr) während der Beurtei-
lungszeit T, wobei die prognostizierten
Flugbewegungszahlen für die einzel-
nen Betriebsrichtungen jeweils um ei-
nen Zuschlag zur Berücksichtigung
der zeitlich variierenden Nutzung der
einzelnen Betriebsrichtungen erhöht
werden. Für die Tag-Schutzzonen 1
und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone
beträgt der Zuschlag dreimal die
Streuung der Nutzungsanteile der je-
weiligen Betriebsrichtung in den zu-
rückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).
i – laufender Index des einzelnen Flug-
lärmereignisses
t10, i – Dauer des Geräusches des i-ten Flug-
lärmereignisses am Immissionsort in s
(Zeitdauer des Fluglärmereignisses,
während der der Schallpegel höchs-
tens 10 dB(A) unter dem höchsten
Schallpegel liegt (10 dB-down-time))
LAmax, i – Maximalwert des Schalldruckpegels
des i-ten Fluglärmereignisses am Im-
missionsort in dB(A), ermittelt aus der
Geräuschemission des Luftfahrzeuges
unter Berücksichtigung des Abstan-
des zur Flugbahn und der Schallaus-
breitungsverhältnisse.
Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis
6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häu-
figkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung
eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen
von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt
sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur glei-
chen äquivalenten Dauerschallpegels während der Be-
urteilungszeit T nachts.“
Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), wird wie
folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze angefügt:
„Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6
Abs. 1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
2. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsflughafens,
der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist“
durch die Wörter „Flughafens oder eines Lande-
platzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ sowie das
Wort „Flughafen“ durch die Wörter „Flughafen
oder Landeplatz“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „mitzuteilen“
die Wörter „und regelmäßig zu veröffentlichen“
angefügt.
3. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Be-
deutung für den Schutz der Bevölkerung vor Flug-
lärm sind, werden im Benehmen mit dem Umwelt-
bundesamt erlassen.“
4. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Bun-
desvereinigung gegen Fluglärm“ durch die Wörter
„der Lärmschutz- und Umweltverbände“ ersetzt
und nach den Wörtern „obersten Landesbehör-
den“ die Wörter „und des Umweltbundesamtes“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
den“ die Wörter „je zur Hälfte“ eingefügt.
5. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Angabe
„Verkehrsflughafen,“ die Wörter „der dem Fluglinien-
verkehr angeschlossen ist und“ eingefügt.
Artikel 3
Fortgeltung von Vorschriften
Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach
§ 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der
ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis
zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur
Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin
festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestim-
mungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in
der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.
Artikel 4
Übergangsvorschrift
Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9
Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwen-

dung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neu-
festsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.
Artikel 5
Neufassung des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten
dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u
W. T i
n d S t a d t e n t w i c k l u n g
e f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 986. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 07e733615672d07a….