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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 986

BGBl. 2007 I S. 986 · 32.187 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 986
                                        Gesetz
                                   zur Verbesserung
              des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
                                               Vom 1. Juni

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

               Änderung des Gesetzes
             zum Schutz gegen Fluglärm

   Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch
Artikel 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
 1. Vor § 1 wird die Überschrift „Erster Abschnitt“ ge-
    strichen.
 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
               Zweck und Geltungsbereich
      Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung
   von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkun-
   gen und baulichen Schallschutz zum Schutz der
   Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren,
   erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-
   gen durch Fluglärm sicherzustellen.“

 3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

          Einrichtung von Lärmschutzbereichen

      (1) In der Umgebung von Flugplätzen werden
   Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet
   der in dem nachfolgenden Absatz genannten
   Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes um-
   fassen.
      (2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes

   wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei

   Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für

   die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils die-
2007

   jenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm her-
   vorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq so-
   wie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbe-
   dingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend ge-
   nannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit

   aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichs-
   ten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (An-
   lage zu § 3):

   1. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei-
      terte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1
      Nr. 1 und 2:
     Tag-Schutzzone 1:
        LAeq Tag                   =        60 dB(A),
     Tag-Schutzzone 2:
        LAeq Tag                   =        55 dB(A),
     Nacht-Schutzzone
     a) bis zum 31. Dezember 2010:
        LAeq Nacht              =       53 dB(A),
        LAmax                   = 6 mal 57 dB(A),

     b) ab dem 1. Januar 2011:
        LAeq Nacht                 =       50 dB(A),
        LAmax                      = 6 mal 53 dB(A);

   2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne

      des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

     Tag-Schutzzone 1:
        LAeq Tag                   =        65 dB(A),
     Tag-Schutzzone 2:
        LAeq Tag                   =        60 dB(A),

     Nacht-Schutzzone:

       LAeq Nacht                  =       55 dB(A),

       LAmax                       = 6 mal 57 dB(A);
BGBl. 2007, Seite 987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 987
  3. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei-
     terte militärische Flugplätze im Sinne des § 4
     Abs. 1 Nr. 3 und 4:

     Tag-Schutzzone 1:
        LAeq Tag                    =         63 dB(A),
     Tag-Schutzzone 2:
        LAeq Tag                    =         58 dB(A),
     Nacht-Schutzzone

     a) bis zum 31. Dezember 2010:

        LAeq Nacht              =       53 dB(A),
        LAmax                   = 6 mal 57 dB(A),
     b) ab dem 1. Januar 2011:
        LAeq Nacht                  =       50 dB(A),
        LAmax                       = 6 mal 53 dB(A);

  4. Werte für bestehende militärische Flugplätze im

     Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

     Tag-Schutzzone 1:
        LAeq Tag                    =         68 dB(A),
     Tag-Schutzzone 2:
        LAeq Tag                    =         63 dB(A),

     Nacht-Schutzzone:

       LAeq Nacht                   =       55 dB(A),

       LAmax                        = 6 mal 57 dB(A).

  Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze
  im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab
  dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfest-
  stellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder
  § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung,
  den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder
  eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung er-
  teilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines
  Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhö-
  hung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag
  an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äqui-
  valenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze
  der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A)
  führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vor-
  schrift sind Flugplätze, bei denen die Vorausset-
  zungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.
     (3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im
  Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils
  weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag
  Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 ge-
  nannten Werte unter Berücksichtigung des Standes
  der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttech-
  nik.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
     folgt gefasst:

        „(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag
     für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äqui-
     valente Dauerschallpegel LAeq Nacht und der Ma-
     ximalpegel LAmax für die Nacht-Schutzzone wer-
     den unter Berücksichtigung von Art und Umfang
     des voraussehbaren Flugbetriebs nach der An-
     lage zu diesem Gesetz ermittelt.“

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
     nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15)
     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen
     Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die
     Berechnungsmethode für die Ermittlung der
     Lärmbelastung zu regeln.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „§ 4 Festsetzung des Lärmschutz-
     bereichs“ und die Absätze 1 und 2 werden wie

     folgt gefasst:

                            „§ 4
          Festsetzung von Lärmschutzbereichen
        (1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende
     Flugplätze festzusetzen:
     1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pau-

        schalflugreiseverkehr,

     2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pau-
        schalflugreiseverkehr und mit einem Ver-
        kehrsaufkommen von über 25 000 Bewegun-
        gen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der
        Ausbildung dienende Bewegungen mit
        Leichtflugzeugen ausgenommen,

     3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von

        Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen

        bestimmt sind,
     4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von
        Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Start-
        masse von mehr als 20 Tonnen zu dienen be-
        stimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen
        von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hier-
        von sind ausschließlich der Ausbildung die-
        nende Bewegungen mit Leichtflugzeugen
        ausgenommen.
        (2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
     erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesre-
     gierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der
     Rechtsverordnung sind, können dadurch ver-
     kündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu
     jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert nie-
     dergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist
     darauf hinzuweisen.“
  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     bis 5 eingefügt:
        „(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen
     Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
     und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebe-
     nen Werte festzusetzen. Auf derselben Grund-
     lage ist der Lärmschutzbereich für einen wesent-
     lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des
     § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzusetzen
     oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch
     keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung
     soll vorgenommen werden, sobald die Genehmi-
     gung, die Planfeststellung oder die Plangeneh-
     migung für die Anlegung oder die Erweiterung
     des Flugplatzes erteilt ist.

        (4) Der Lärmschutzbereich für einen beste-
     henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
     Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort ange-
     gebenen Werte spätestens bis zum Ende des
     Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig
BGBl. 2007, Seite 988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 988
      festzusetzen, wenn bislang noch keine Festset-
      zung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bauliche Er-
      weiterung beantragt, ist eine Festsetzung für
      den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen
      Bestand zur Grundlage hat, nicht mehr erforder-
      lich, wenn eine Festsetzung des Lärmschutzbe-
      reichs für den wesentlich baulich erweiterten
      Flugplatz vorgenommen wird und die Inbetrieb-
      nahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar
      folgt. Die Festsetzungen für verschiedene Flug-
      plätze sollen nach Prioritäten vorgenommen
      werden, die sich aus der voraussichtlichen
      Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffe-
      nen Bevölkerung ergeben; die vorgesehene Ab-
      folge der Festsetzungen und ihr voraussichtli-
      cher Zeitpunkt sind festzulegen und der Öffent-
      lichkeit mitzuteilen.

         (5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen,

      wesentlich baulich erweiterten oder bestehen-

      den Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
      Nr. 1 bis 4 ist neu festzusetzen, wenn eine Än-
      derung in der Anlage oder im Betrieb des Flug-
      platzes zu einer wesentlichen Veränderung der
      Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplat-
      zes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbe-
      lastung ist insbesondere dann als wesentlich an-
      zusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten
      Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der
      Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauer-
      schallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-
      Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die
      Neufestsetzung ist für einen neuen oder wesent-
      lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des
      § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage
      der dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die
      Neufestsetzung ist für einen bestehenden Flug-
      platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4
      auf der Grundlage der dort angegebenen Werte
      vorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4
      Satz 2 vorliegt.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

  d) Nach dem neuen Absatz 6 werden die folgenden

     Absätze 7 und 8 angefügt:

         „(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein

      Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu fest-

      zusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von

      zehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungs-

      erfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 ge-

      schlossen werden soll und für seine Schließung
      das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat.
      Nach der Schließung eines Flugplatzes ist ein
      bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben.
      Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen
      Flugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort
      genannten Merkmale in sonstiger Weise dauer-
      haft verliert; Absatz 8 bleibt unberührt.

         (8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es er-
      fordert, sollen auch für andere als in Absatz 1
      genannte Flugplätze Lärmschutzbereiche fest-
      gesetzt werden. Die Absätze 2 bis 7 gelten ent-
      sprechend.“

6. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

                       Bauverbote
     (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Kranken-
  häuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche
  in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen
  nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen
  des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen,
  Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße
  schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landes-
  recht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-
  sen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit
  öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentli-
  chen Interesse dringend geboten ist.
    (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-
  Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet wer-
  den.

     (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die

  Errichtung von

  1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
     sonen von Betrieben oder öffentlichen Einrich-
     tungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
     leiter,
  2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Bauge-
     setzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
  3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für
     Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund
     völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik
     Deutschland stationierten Streitkräfte,

  4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der
     Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt
     gemachten Bebauungsplans,
  5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang
     bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetz-
     buchs,
  6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der
     Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt
     gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der
     Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder
     dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit
     Wohnbebauung dient.

  Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen

  die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrecht-
  lich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem

  6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärm-

  schutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im

  Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht

  mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen

  worden ist.

     (4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten
  nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festset-
  zung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmi-
  gung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmi-
  gungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Er-
  richtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
  vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte
  begonnen werden dürfen.“
7. In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und
   Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
   Satz 2 und Abs. 3“ sowie die Angabe „Schutz-
   zone 2“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 2“ er-
   setzt.
BGBl. 2007, Seite 989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 989
 8. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „wird ermächtigt,“ werden die
      Wörter „nach Anhörung der beteiligten Kreise
      (§ 15)“ eingefügt.

   b) Nach dem Wort „Schallschutzanforderungen“
      werden die Wörter „einschließlich Anforderun-
      gen an Belüftungseinrichtungen“ eingefügt.
 9. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
      durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt und
      hinter der Angabe „Absatz 2“ die Angabe
      „Satz 1“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „das Einführungs-

      gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

      vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503)“ durch die

      Angabe „Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom

      5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9
               Erstattung von Aufwendungen
           für bauliche Schallschutzmaßnahmen,
           Entschädigung für Beeinträchtigungen
                 des Außenwohnbereichs“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Schutz-
      zone 1“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 1“
      sowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ durch die
      Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
   c) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die
      folgenden Sätze ersetzt:
      „Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz
      im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch
      Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauer-
      schallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den
      Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der An-
      spruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbe-
      reichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Be-
      ginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des
      Lärmschutzbereichs. Für einen bestehenden mi-
      litärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
      Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass
      auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für
      einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten
      zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
      Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen
      Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen
      neuen oder wesentlich baulich erweiterten mili-
      tärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
      Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass
      auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.“
   d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die
      folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:

         „(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-

      Schutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem
      bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Ein-
      richtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Woh-
      nungen errichtet sind oder auf dem die Errich-
      tung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5
      Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in
      nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen
      benutzt werden, Aufwendungen für bauliche
      Schallschutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flug-

platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
einschließlich des Einbaus von Belüftungsein-
richtungen, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
und des § 10 erstattet. Soweit für einen beste-
henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene
äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei ei-
nem Grundstück den Wert von 60 dB(A) über-
steigt, entsteht der Anspruch mit der Festset-
zung des Lärmschutzbereichs; ansonsten ent-
steht der Anspruch mit Beginn des sechsten
Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe-
reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich
erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2

Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a

gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert

von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flugplatz

im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b

und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von
55 dB(A) abzustellen.
   (3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des
§ 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden,
werden Aufwendungen für bauliche Schall-
schutzmaßnahmen nicht erstattet, wenn gemäß
§ 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon
bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung
geltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutz-
anforderungen genügen mussten und die da-
nach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen
Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstat-
tung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 Zah-
lungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger
Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fäl-
len Aufwendungen für bauliche Schallschutz-
maßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen
der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung hal-
ten. Einer Erstattung steht nicht entgegen, dass
ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger
nach Absatz 7 Anspruchsberechtigter bauliche
Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt
des Entstehens des Anspruchs auf Erstattung
der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die
Durchführung nach der Festsetzung des der An-
spruchsentstehung zugrunde liegenden Lärm-
schutzbereichs erfolgt ist.
   (4) Die Aufwendungen für bauliche Schall-
schutzmaßnahmen werden nur erstattet, soweit
sich die Maßnahmen im Rahmen der nach § 7
erlassenen Rechtsverordnung halten. Die Bun-
desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter
Wohnfläche und die Berechnung der Wohnflä-
che, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art
und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleis-

tungen zu regeln.

   (5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutz-
zone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei
Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen
neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flug-
platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3
Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder
Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Er-
richtung von solchen baulichen Anlagen gemäß
BGBl. 2007, Seite 990 — Originalseite als Abbildung
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      § 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene
      Entschädigung für Beeinträchtigungen des Au-

      ßenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der
      nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung
      verlangen. Soweit für einen neuen oder wesent-
      lich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im
      Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Flug-
      lärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpe-
      gel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von
      65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf
      Erstattung mit der Inbetriebnahme des neuen
      oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes;
      ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des
      sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärm-
      schutzbereichs. Für einen neuen oder wesent-
      lich baulich erweiterten militärischen Flugplatz
      im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2
      mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von
      68 dB(A) abzustellen ist.

         (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates Regelungen über die Entschädi-
      gung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbe-
      reichs zu treffen, insbesondere über den schutz-
      würdigen Umfang des Außenwohnbereichs und
      die Bemessung der Wertminderung und Ent-
      schädigung, auch unter Berücksichtigung der
      Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelas-
      tung und der Art der baulichen Nutzung der be-
      troffenen Flächen. Im Übrigen gelten für das Ver-
      fahren die Enteignungsgesetze der Länder.

         (7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2
      und 5 anspruchsberechtigten Grundstücksei-
      gentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der
      Wohnungseigentümer, wenn das auf dem
      Grundstück stehende Gebäude oder Teile des
      Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtig-
      ten oder eines Wohnungseigentümers stehen.
      Der Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5
      kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren
      nach Entstehung des Anspruchs geltend ge-
      macht werden.“

11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der
   Flugsicherung Beauftragten sind verpflichtet, der
   nach Landesrecht zuständigen Behörde die zur Er-
   mittlung der Lärmbelastung nach § 3 erforderlichen
   Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Da-
   ten, Unterlagen und Pläne vorzulegen.“

12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8,
   zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche
   Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2
   und zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträch-
   tigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5
   ist der Flugplatzhalter verpflichtet.“

13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die fol-
    genden §§ 13 bis 15 ersetzt:

                           „§ 13

                  Sonstige Vorschriften

      (1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni
   2007 geltenden Fassung für die Umgebung von
   Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmi-
   gungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes
   sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmi-
   gungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes
   die Erstattung von Aufwendungen für bauliche
   Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zu-
   grunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach
   § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beein-
   trächtigungen des Außenwohnbereichs in der Um-
   gebung neuer und wesentlich baulich erweiterter
   Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer
   Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmi-
   gung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist,
   weitergehende Regelungen getroffen worden sind,
   bleiben diese unberührt. Solange die Genehmi-
   gung, Planfeststellung oder Plangenehmigung
   nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der
   weitergehenden Regelungen ausgesetzt.
     (2) Vorschriften, die weitergehende Planungs-
   maßnahmen zulassen, bleiben unberührt.

                           § 14

         Schutzziele für die Lärmaktionsplanung
      Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flug-
   plätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2
   Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
   zu beachten.

                           § 15

               Anhörung beteiligter Kreise
      Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
   verordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise
   vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis
   von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der
   Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der
   kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz-
   und Umweltverbände, der Kommissionen nach
   § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die
   Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen
   obersten Landesbehörden zu hören.“
14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:

   „Anlage
   (zu § 3)
   Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-
   Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und
   für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermit-
   telt:

   (1)

   (2)
BGBl. 2007, Seite 991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 991
   mit

   LAeq Tag      – äquivalenter Dauerschallpegel wäh-
                   rend der Beurteilungszeit T tags
                   (6 bis 22 Uhr) in dB(A)
   LAeq Nacht – äquivalenter Dauerschallpegel wäh-
                rend der Beurteilungszeit T nachts
                (22 bis 6 Uhr) in dB(A)
   lg            – Logarithmus zur Basis 10
   T             – Beurteilungszeit T in s; die Beurtei-
                   lungszeit umfasst die sechs verkehrs-
                   reichsten Monate (180 Tage) des
                   Prognosejahres
                 – Summe über alle Flugbewegungen
                   tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts
                   (22 bis 6 Uhr) während der Beurtei-
                   lungszeit T, wobei die prognostizierten
                   Flugbewegungszahlen für die einzel-
                   nen Betriebsrichtungen jeweils um ei-
                   nen Zuschlag zur Berücksichtigung
                   der zeitlich variierenden Nutzung der
                   einzelnen Betriebsrichtungen erhöht
                   werden. Für die Tag-Schutzzonen 1
                   und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone
                   beträgt der Zuschlag dreimal die
                   Streuung der Nutzungsanteile der je-

                   weiligen Betriebsrichtung in den zu-
                   rückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).

   i             – laufender Index des einzelnen Flug-
                   lärmereignisses
   t10, i        – Dauer des Geräusches des i-ten Flug-
                   lärmereignisses am Immissionsort in s
                   (Zeitdauer des Fluglärmereignisses,
                   während der der Schallpegel höchs-
                   tens 10 dB(A) unter dem höchsten
                   Schallpegel liegt (10 dB-down-time))

   LAmax, i      – Maximalwert des Schalldruckpegels

                   des i-ten Fluglärmereignisses am Im-
                   missionsort in dB(A), ermittelt aus der
                   Geräuschemission des Luftfahrzeuges
                   unter Berücksichtigung des Abstan-
                   des zur Flugbahn und der Schallaus-
                   breitungsverhältnisse.

Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis

6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häu-
figkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung

eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen

von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt

sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur glei-

chen äquivalenten Dauerschallpegels während der Be-

urteilungszeit T nachts.“

                         Artikel 2

            Änderung des Luftverkehrsgesetzes

   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), wird wie
folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden
   Sätze angefügt:

  „Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der
  Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
  durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des
  § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
  zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6
  Abs. 1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“

2. § 19a wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsflughafens,
     der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist“
     durch die Wörter „Flughafens oder eines Lande-
     platzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
     Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ sowie das
     Wort „Flughafen“ durch die Wörter „Flughafen
     oder Landeplatz“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „mitzuteilen“
     die Wörter „und regelmäßig zu veröffentlichen“
     angefügt.

3. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Be-
  deutung für den Schutz der Bevölkerung vor Flug-
  lärm sind, werden im Benehmen mit dem Umwelt-

  bundesamt erlassen.“

4. § 32a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Bun-
     desvereinigung gegen Fluglärm“ durch die Wörter
     „der Lärmschutz- und Umweltverbände“ ersetzt
     und nach den Wörtern „obersten Landesbehör-
     den“ die Wörter „und des Umweltbundesamtes“
     eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-

     den“ die Wörter „je zur Hälfte“ eingefügt.

5. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Angabe
   „Verkehrsflughafen,“ die Wörter „der dem Fluglinien-
   verkehr angeschlossen ist und“ eingefügt.

                       Artikel 3

            Fortgeltung von Vorschriften

   Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach

§ 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der

ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis

zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur

Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin

festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestim-
mungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in
der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.

                       Artikel 4

                 Übergangsvorschrift

   Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9
Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwen-
BGBl. 2007, Seite 992 — Originalseite als Abbildung
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dung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neu-
festsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.

                       Artikel 5

              Neufassung des Gesetzes
             zum Schutz gegen Fluglärm
  Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten

dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

                            Artikel 6

                          Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 1. Juni 2007
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                      Der Bundesminister
l a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Sigmar Gabriel
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u
                                                    W. T i
n d S t a d t e n t w i c k l u n g
e f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 986. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 07e733615672d07a….