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Artikel 2 · BT-Drs. 16/508 · S. 24

Zu Artikel 2 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 8)
Die vorgesehene Einfügung des § 8 Abs. 1 soll sicher-
stellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm her-
vorgerufenen Probleme im Rahmen der Abwägung keine
anderen als die nach dem Gesetz zum Schutz gegen
Fuglärm maßgeblichen Werte für die Lärmschutzbereiche
zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch für Genehmigungs-
entscheidungen nach § 6.
Zu Nummer 2 (§ 19a)
Im Rahmen der Luftaufsicht verpflichtet § 19a den Unter-
nehmer oder die Unternehmerin eines Verkehrsflughafens,
der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist, fortlaufend
registrierende Messeinrichtungen (Fluglärmüberwachungs-
anlagen) zu errichten und zu betreiben und die Messergeb-
nisse der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Diese Bestim-
mung wird nunmehr auf alle zivilen Flugplätze gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm mit Lärmschutzbereich ausgedehnt, da an diesen
Flugplätzen von einer erheblichen Fluglärmbelastung aus-
zugehen ist. Darüber hinaus wird festgelegt, dass das Flug-
hafenunternehmen die Messdaten der Fluglärmüberwa-
chungsanlagen nunmehr regelmäßig veröffentlicht, um eine
angemessene Information der Bevölkerung über die Flug-
lärmsituation am jeweiligen Flugplatz sicherzustellen.
Zu Nummer 3 (§ 32)
Der geltende § 32 Abs. 3 Satz 3 enthält eine Subdelegation
für das Luftfahrt-Bundesamt, Flugverfahren einschließlich
der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechts-
verordnung festzulegen. Durch die Ergänzung des Absat-
zes 3 wird eine stärkere Berücksichtigung der Lärmschutz-
belange bei der Festlegung der Flugstrecken und -verfahren
erreicht. Dazu wird festgelegt, dass diesbezügliche Rechts-
verordnungen, die von besonderer Bedeutung für den
Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, im Ben

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.365 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/508, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.010–117.375 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3D4 · Prüfwert e15ce34d77b84813….

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