Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/508 · S. 24
Zu Artikel 2 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 8) Die vorgesehene Einfügung des § 8 Abs. 1 soll sicher- stellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm her- vorgerufenen Probleme im Rahmen der Abwägung keine anderen als die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fuglärm maßgeblichen Werte für die Lärmschutzbereiche zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch für Genehmigungs- entscheidungen nach § 6. Zu Nummer 2 (§ 19a) Im Rahmen der Luftaufsicht verpflichtet § 19a den Unter- nehmer oder die Unternehmerin eines Verkehrsflughafens, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist, fortlaufend registrierende Messeinrichtungen (Fluglärmüberwachungs- anlagen) zu errichten und zu betreiben und die Messergeb- nisse der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Diese Bestim- mung wird nunmehr auf alle zivilen Flugplätze gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm mit Lärmschutzbereich ausgedehnt, da an diesen Flugplätzen von einer erheblichen Fluglärmbelastung aus- zugehen ist. Darüber hinaus wird festgelegt, dass das Flug- hafenunternehmen die Messdaten der Fluglärmüberwa- chungsanlagen nunmehr regelmäßig veröffentlicht, um eine angemessene Information der Bevölkerung über die Flug- lärmsituation am jeweiligen Flugplatz sicherzustellen. Zu Nummer 3 (§ 32) Der geltende § 32 Abs. 3 Satz 3 enthält eine Subdelegation für das Luftfahrt-Bundesamt, Flugverfahren einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechts- verordnung festzulegen. Durch die Ergänzung des Absat- zes 3 wird eine stärkere Berücksichtigung der Lärmschutz- belange bei der Festlegung der Flugstrecken und -verfahren erreicht. Dazu wird festgelegt, dass diesbezügliche Rechts- verordnungen, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, im Ben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.365 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/508, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.010–117.375 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3D4 · Prüfwert e15ce34d77b84813….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP