Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist zu stellen
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen von Nummer 1 festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:
Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend. Wird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.
Änderungsverlauf
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.