Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 22 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/22#abs-1 (1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/22#abs-2 (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/22#abs-3 (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.
Änderungsverlauf
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.