Gesetze / Luftsicherheitsgesetz

LuftSiG

§ 22 Übergangsregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/22#abs-1 (1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/22#abs-2 (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/22#abs-3 (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.

§ 21