Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung
LuftSchlichtV§ 8 Verfahrensordnung
Stand: 12.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/8#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/8#abs-2 (2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.
Änderungsverlauf
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
BGBl. 2016 I S. 254 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.