Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung

LuftSchlichtV

§ 8 Verfahrensordnung

Stand: 12.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/8#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:

1.
nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.
nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/8#abs-2 (2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.

§ 7 § 9