Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung LuftSchlichtV § 7 Geschäftsstelle Stand: 10.06.2019 Bund Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.