Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung
LuftSchlichtV§ 4 Schlichter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 LuftSchlichtV →
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- BGH, 25.08.2022 – AnwZ (Brfg) 3/22Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei überwiegender Tätigkeit als Schlichter für eine Schlichtungsstelle
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/4#abs-1 (1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/4#abs-2 (2) Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt. Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen. Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/4#abs-3 (3) Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des Schlichters erforderlich sind. Die Schlichter müssen unabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei
Während der Dauer der Bestellung darf der Schlichter eine Beschäftigung nach Satz 3 nicht aufnehmen. Auch darf er keine Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/4#abs-4 (4) Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können nur abberufen werden, wenn
Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Beirats.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/4#abs-5 (5) Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Die Schlichter haben die Beteiligten über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu informieren.