Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung
LuftSchlichtV§ 5 Besorgnis der Befangenheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/5#abs-1 (1) Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können, und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/5#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8.
Änderungsverlauf
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.