Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/96#abs-1 (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt. Die Berechtigung nach § 95a wird in den Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/96#abs-2 (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf solchen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luftsportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luftsportgeräten vertraut zu machen, welche er selber verantwortlich führen darf. Die Berechtigung kann auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten beschränkt werden. Für Flugingenieure gelten diese Bestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetragene Musterberechtigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/96#abs-3 (3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und eine ausreichende praktische Erfahrung im Schleppflug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachgewiesen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/96#abs-4 (4) Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt hat:
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.
Änderungsverlauf
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13.06.2007 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 (BGBl. I 1048, 2203)
BGBl. 2007 I S. 1048
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 96 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.