Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 42 Fachliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/42#abs-1 (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/42#abs-2 (2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich der folgenden Absätze für die betreffende Luftsportgeräteart fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/42#abs-3 (3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/42#abs-4 (4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/42#abs-5 (5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/42#abs-5a (5a) Die Ausbildung von Führern für Ultraleichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/42#abs-6 (6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen, Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherrschung unter besonderer Berücksichtigung der Auslöseart von Sprungfallschirmen.
Änderungsverlauf
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12.12.2016 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I 2864)
BGBl. 2016 I S. 2864
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. I S. 2237
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13.06.2007 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 (BGBl. I 1048, 2203)
BGBl. 2007 I S. 1048
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.