Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/117#abs-1 (1) Wer einen Luftfahrerschein oder eine Berechtigung zum Führen von motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/117#abs-2 (2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewerber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/117#abs-3 (3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für einen Luftfahrerschein als Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flugbesatzungsmitglied mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 nachweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/117#abs-4 (4) Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/117#abs-5 (5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und den Flugauftrag fest.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 117 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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