Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/116#abs-1 (1) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Er berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/116#abs-2 (2) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen wird unbefristet erteilt.