Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 107 Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 107 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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03.08.1998 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 1998 (BGBl. I 2010)
BGBl. 1998 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.