Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV

§ 107 Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 106 § 108