Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/14#abs-1 (1) Die zuständige Stelle ordnet durch Lufttüchtigkeitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des Beauftragten bekanntgemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an, wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/14#abs-2 (2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer für Zwecke der Nachprüfung oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/14#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 LuftBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 20.02.2002 – 7 AZR 622/00Zitiert von 7
- BFH, 17.10.2013 – IV R 7/11Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der Grundlage von Lufttüchtigkeitsanweisungen und Joint Aviation Requirements - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Streitgegenstand im zweiten RechtsgangZitiert von 39
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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26.05.1993 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1993 (BGBl. I 750)
BGBl. 1993 I S. 750
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