Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. Er umfaßt die folgenden Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 7 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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