Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 6 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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