Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

LogAPrO

§ 1 Ausbildung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

§ 2