Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 1 Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
Änderungsverlauf
-
01.10.2023 in Kraft
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
-
06.12.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I 3770)
BGBl. 1994 I S. 3770
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.