Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 2 Staatliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/2#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/2#abs-2 (2) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.
Änderungsverlauf
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06.12.1994 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I 3770)
BGBl. 1994 I S. 3770
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.