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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3770

BGBl. 1994 I S. 3770 · 56.580 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 3770 — Originalseite als Abbildung
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3770                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                            Verordnung
                        über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und
                   medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener
                Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe
                                            (HeilBÄndV)
                                             Vom 6. Dezember 1994

   Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 3 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1084), des§ 8 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom
28. November 1989 (BGBI. 1S. 2061), der durch Artikel 4
Nr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes
vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden ist,
und des § 10 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes
vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1384), der durch Artikel 5
Nr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes
vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Wissenschaft sowie auf Grund des § 5 Abs. 2
des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1246), der durch Artikel 2
Nr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes
vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden ist,
und des § 5 Abs. 2 des Logopädengesetzes vom 7. Mai
1980 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 3 Nr. 2 Buch-
stabe b des Heilberufsänderungsgesetzes vom 8. März
1994 (BGBI. 1S. 446) angefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Masseure und medizinische Bademeister
                    (MB-APrV)

                          §1

                      Ausbildung
   (1) Der zweijährige Lehrgang der Masseure und medi-
zinischen Bademeister umfaßt den in der Anlage 1 auf-
geführten theoretischen und praktischen Unterricht von
2 230 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung

von 800 Stunden. Für Umschüler nach § 18 Satz 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sind die
Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich
der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken
muß.
   (2) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Mög-
lichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen

Fähigkeiten .und Fertigkeiten zu entwickeln und einzu-

üben. Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern
oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen am
Patienten statt.
  (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen des Lehrgangs nach Ab-
satz 1 ist durch eirle Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 2 nachzuweisen.

  (4) Die praktische Tätigkeit nach § 7 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes soll innerhalb eines Jahres
nach Ablegen der staatlichen Prüfung (§ 2) begonnen
werden. Sie erstreckt sich auf die für die praktische
Ausbildung während des Lehrgangs genannten Bereiche
(Anlage 1 Teil 8).

   (5) Während der praktischen Tätigkeit nach Absatz 4 ist
in allen für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen
und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu
geben, durch entsprechenden praktischen Einsatz die im
theoretischen und praktischen Unterricht sowie in der
praktischen Ausbildung nach Absatz 1 erworbenen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen
und weiterzuentwickeln sowie zu lernen, diese bei der
praktischen Arbeit anzuwenden.
   (6) Nach ordnungsgemäßer Ableistung der praktischen
Tätigkeit nach Absatz 4 erhält der Praktikant eine Beschei-
nigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Bescheinigung
ist von dem Leiter des Krankenhauses oder der medizini-
schen Einrichtung und von dem Masseur und medizini-
schen Bademeister, Krankengymnasten oder Physiothe-
rapeuten zu unterschreiben, unter dessen Aufsicht die
praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.

                            §2
                   Staatliche Prüfung

  (1) Die staatliche Prüfung für den Lehrgang nach
§ 1 Abs. 1 umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen
mündlichen und einen praktischen Teil.
   (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für
Masseure und medizinische Bademeister (Schule) ab, an
der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde,
in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund
Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten

Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

                            §3
                   Prüfungsausschuß

  (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-
det, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde
   oder einem von der zuständigen Behörde mit der
   Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vor-
   sitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
   Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
   staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-

   steht,

3. folgenden Fachprüfern:
   a) mindestens einem Arzt,
   b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden
      Masseur und medizinischen Bademeister oder
      einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem
      Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen
      Ausbildung als Physiotherapeut,

   c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften
      entsprechend den zu prüfenden Fächern;
   dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
   angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-
   wiegend ausgebildet haben.
BGBl. 1994, Seite 3771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3771
  (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-
den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen.

  (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde
bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren

Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

  (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen

entsenden.

                            §4

                 Zulassung zur Prüfung
   (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf-
lings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die
Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.
Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor
dem Ende der Ausbildung liegen.
  (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
gende Nachweise vorliegen:

1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
   lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-
   urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
   geführten Familienbuch,
2. die Bescheinigung nach§ 1 Abs. 3 über die Teilnahme
   an den Ausbildungsveranstaltungen.

  (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermin~ sollen
dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungs-
beginn schriftlich mitgeteilt werden.

                            §5
             Schriftlicher Teil der Prüfung

                            §6
               Mündlicher Teil der Prüfung

   (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächer:

1. Anatomie,
2. Spezielle Krankheitslehre.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf

geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in
jedem Fach nicht länger als 30 Minuten dauern.

   (2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer

abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,
sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann ·
auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen
mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen
Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist
bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausrei-
chend" benotet wird.
  (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf
begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim
mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

                            §7

               Praktischer Teil der Prüfung
   (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächergruppen:
1. Physikalisch-therapeutische Befundtechniken; Klassi-
   sche Massagetherapie; Reflexzonentherapie; Sonder-
   formen der Massagetherapie;

2. Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und
   anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren; Elek-
   tro-, Licht- und Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-,
   Thermo- und lnhalationstherapie.
Der Prüfling hat in jedem Fach der jeweiligen Fächer-
gruppe fallbezogen seine Kenntnisse und Fertigkeiten
   (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf   nachzuweisen sowie sein Handeln zu erläutern und zu
folgende Fächergruppen:
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/
   Pädagogik/Soziologie; Spezielle Krankheitslehre;

2. Prävention und Rehabilitation; Physiologie; Klassische
   Massagetherapie; Reflexzonentherapie.
    begründen. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen
    bis zu fünf am Patienten oder Probanden geprüft. Die
    Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als
    20 Minuten je Fach dauern.

  (2) Der Prüfling hat weiterhin unter Aufsicht an einem
Patienten oder, soweit ein Patient nicht zur Verfügung
  Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils steht, an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener
einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu be-
Diagnose eine Behandlung nach vorheriger Befund-
antworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 . erhebung und Behandlungsvorschlag durchzuführen und
dauert 120 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. dabei nachzuweisen, daß er die im Unterricht erworbenen
Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann.
durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgt
Schulleitung bestellt.
  (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von
durch· einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Ein-
vernehmen    mit den Patienten und dem für die Patienten
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor- verantwortlichen Arzt. Die Prüfung soll für den Prüfling
schlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist nicht länger als 60 Minuten dauern..
von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzel-
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü- nen Fach der jeweiligen Fächergruppe des Absatzes 1
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die sowie im Falle des Absatzes 2 von zwei Fachprüfern,
Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten
der beiden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den Nr.
schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der
darunter mindestens einem Fachprüfer nach§ 3 Abs. 1
3 Buchstabe b abgenommen und benotet. Aus den
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-
Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichts- -fungsausschusses im Benehmeh mit den Fachprüfern die
arbeiten mindestens mit „ausreichend'' ~;.,r otet wird.
                                           1

Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 sowie aus den
BGBl. 1994, Seite 3772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3772
3772                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Noten der beiden Fächergruppen und der Note für die
Prüfung nach Absatz 2 die Prüfungsnote für den prak-
tischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung
ist bestanden, wenn jede Fächergruppe des Absatzes 1
mindestens mit „ausreichend'" und dabei kein Fach
schlechter als „mangelhaft'" sowie die Prüfung nach
Absatz 2 mindestens mit „ausreichend" benotet werden.

                            §8
                       Niederschrift

  Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

                            §9

                        Benotung

  Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in
der mündlichen und in der praktischen Prüfung werden
wie folgt benotet:
-   ,,sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in
    besonderem Maße entspricht,
-   ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
    entspricht,
-   ,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
    den Anforderungen entspricht,
-   ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel
    aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
    entspricht,

-   ,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderun-
    gen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die
    notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
    Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
-   ,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderun-
    gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
    so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit
    nicht behoben werden können.

                            §10
        Bestehen und Wiederholung der Prüfung

  (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2
Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
  (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das
Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der
die Prüfungsnoten anzugeben sind.

  (3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftli-

chen Prüfung und jedes Fach der mündlichen Prüfung

sowie in der praktischen Prüfung jede Fächergruppe des
§ 7 Abs. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 2 einmal wieder-
holen, wenn er die No.te „mangelhaft" oder „ungenügend"
erhalten hat.
   (4) Hat der Prüfling in der praktischen Prüfung eine
 Fächergruppe des § 7 Abs. 1, die Prüfung nach § 7 Abs. 2
 oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so
 darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden,
·wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,
 deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungs-
 ausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt

werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf ein-
schließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die
Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis
über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings
auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die
Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate
nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; in begrün-
deten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen
zulassen.

                           § 11
               Rücktritt von der Prüfung

  (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende

den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe
vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vortage einer
ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
  (2). Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden. § 1OAbs. 3 gilt entsprechend.

                           §12
                   Versäumnisfolgen

  (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder
gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
ab odet unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung
als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund
vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein
wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unter-
nommen.

  (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

                           §13              I
     Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

  Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den
betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden"
erklären; § 1O Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche
Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur

bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines

Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach

Abschluß der Prüfung zulässig.

                           §14
                   Prüfungsunterlagen

  Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,
Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder-
schriften zehn Jahre aufzubewahren.
BGBl. 1994, Seite 3773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3773
                           §15
                    Erlaubnisurkunde

  liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Ertei-
lung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
nach§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige
Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 5 aus.

                           §16

                  Sonderregelungen
              für Inhaber von Diplomen
              oder Prüfungszeugnissen
       aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
    oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,
können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen
von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregister-
auszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der
Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat
bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaub-

nis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs-
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-
den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-
lungen, die die Ausübung des· Berufs betreffen, einholen.
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde
in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen
Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Mas-
seur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind
und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so
hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunft-
staates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-
bestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der

Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate

zurückliegt.

   (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,
können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine ent-
sprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde
ihres Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
  (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,
können ihre im Heimat- oder Herkunftstaat bestehende
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies
nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftstaates
zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses
Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehr-
anstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat,
aufzuführen.

   (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
nach § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach
Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraus-
setzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden Aus-
künfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen
Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, so wird

der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeit-
punkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,
wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates
innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf
dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle
des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1
genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen
innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der
Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber
der zuständigen Behörde ersetzen.

                        Artikel 2
                    Änderung
      der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

    für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten

  § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März
1977 (BGBI. 1 S. 509), die zuletzt durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 10 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1080) geändert worden ist, wird wie folgt neugefaßt:

                          ,,§ 15

                   Sonderregelungen
               für Inhaber von Diplomen
               oder Prüfungszeugnissen
        aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes be-

antragen, können zum Nachweis, daß die Vorausset-

zungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen,

eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheini-
gung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten
Strafregisterauszug oder, vyenn ein solcher nicht bei-
gebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis
vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat-
oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so kann die für die
Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates
Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte
Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maß-
nahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Ver-
haltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung
des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung
der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des
Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außer-
halb des Geltungsbereichs des Beschäftigungs- und
BGBl. 1994, Seite 3774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3774
3774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Arbeitstherapeutengesetzes eingetreten sind und im
Hinblick auf die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2

dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat

sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunft-

staates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-

bestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die

Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten

Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate
zurückliegt.

   (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes bean-
tragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine
entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde
ihres Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

   (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes bean-

tragen, können ihre im Heimat- oder Herkunftstaat be-

stehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und,

soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunft-

staates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses
Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehr-
anstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat,
aufzuführen.

  (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
nach § 1 des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten-
gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach
Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraus-
setzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden
Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zustän-
digen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt,
so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,

wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates

innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf
dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle
des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1
genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen
innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der
Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber
der zuständigen Behörde ersetzen."

                         Artikel 3

            Änderung der Ausbildungs-
        und Prüfungsordnung für Logopäden

  § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1892) wird
wie folgt neugefaßt:

                          ,,§ 16

                   Sonderregelungen

               für Inhaber von Diplomen

               oder Prüfungszeugnissen

        aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

   (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Logopädengesetzes beantragen, können zum Nachweis,
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses
Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde
des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte ent-
sprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen
Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein
solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleich-
wertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den
Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so
kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen den Antrag-
steller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder
strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden

standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen,

die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat die

für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den

Fällen des Satzes 1 oder2 von Tatbeständen Kenntnis, die

außerhalb des Geltungsbereichs des Logopädengesetzes
eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein
können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder
Herkunftstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese
Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate
zurückliegt.

  (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Logopädengesetzes beantragen, können zum Nachweis,
daß die Voraussetzungen nach.§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung
der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunft-

staates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

   (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Logopädengesetzes beantragen, können ihre im Heimat-
oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-
dungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des
Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung
in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name
und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung
verliehen hat, aufzuführen.
  (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
nach § 1 des Logopädengesetzes ist kurzfristig, späte-
stens vier Monate nach Vortage der Nachweise über das
Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-
staates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genann-
ten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
BGBl. 1994, Seite 3775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3775
Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-
oder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten nicht
eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von
der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht
ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach-
gefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht
gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer
Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen."

                        Artikel 4

             Änderung der Ausbildungs-

        und Prüfungsverordnung für Rettungs-
       assistentinnen und Rettungsassistenten
  § 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom
7. November 1989 (BGBI. 1 S. 1966) wird wie folgt
neugefaßt:

                          ,,§ 18
                   Sonderregelungen
               für Inhaber von Diplomen
               oder Prüfungszeugnissen
        aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

   (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des

Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum

Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2

dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen

Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits aus-
geübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis
zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs-
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-
den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-
lungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen.
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde
in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen

Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Ret-
tungsassistentengesetzes eingetreten sind und im Hin-
blick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses
Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die
zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu
überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die
sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den
Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mit-
teilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate
zurückliegt.
  (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum
Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
dieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Be-

scheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder
Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
  (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Rettungsassistentengesetzes beantragen, können ihre
im Heimat- oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige
Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem
Recht des Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist,
die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
   (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
nach§ 1 des Rettungsassistentengesetzes ist kurzfristig,
spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über
das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu
entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2
oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder
Herkunftstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1
genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des
Heimat- oder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten
nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden
von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-
staates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigun-
gen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten

nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage

einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-

lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde

ersetzen."

                        Artikel 5
                      Änderung
     der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
        für Orthoptistinnen und Orthoptisten

  § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990
(BGBI. 1S. 563), die durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 17 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081) geändert
worden ist, wird wie folgt neugefaßt:

                          .,§ 16

                   Sonderregelungen
               für Inhaber von Diplomen
               oder Prüfungszeugnissen
        aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nach-
weis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits aus-
geübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis
BGBl. 1994, Seite 3776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3776
3776                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs-
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-
den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-
lungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen.
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde
in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen
Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Orthoptistengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf
die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes
von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige
Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu unterrichten
und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und
ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich
der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nach-
weise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3
genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-
traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur
zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die
Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
  (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nach-
weis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
dieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Beschei-
nigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder
Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
   (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Orthoptistengesetzes beantragen, können ihre im Heimat-
oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-
dungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des
Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung
in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name
und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung
verliehen hat, aufzuführen.

  (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
nach§ 1 des Orthoptistengesetzes ist kurzfristig, späte-
stens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das
Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-
staates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genann-
ten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-
künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-
oder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten nicht
eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von
der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht
ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach-
gefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht
gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer
Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen."

                        Artikel 6

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16
Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für Masseure und für Masseure und medizinische
Bademeister vom 7. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 880),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 14 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1080), außer
Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 6. Dezember 1994
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Horst Seehafer
BGBl. 1994, Seite 3777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3777

                                                                                                               Anlage1
                                                                                                (zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)


A        Theoretischer und praktischer Unterricht

                                                                                                                Stunden

1        Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde                                                                           40
1.1.     Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2      Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
         im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
         wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3      Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4      Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des
         Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5      Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6      Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz
1.7      Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.8      Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
         ausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.9      Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung,
         Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.10     Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland

2        Anatomie                                                                                                   240
2.1      Allgemeine Anatomie
2.1.1    Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur
2.1.2    Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
2.1.3    Allgemeine Zytologie
2.1.4    Allgemeine Histologie
2.1 .5   Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre
2.2      Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
2.2.1    Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane
2.2.2    Palpation der Bewegungsorgane
2.2.3    Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten
2.2.4    Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten
2.2.5    Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes
2.3      Anatomie der inneren Organe
2.3.1    Überblick über die inneren Organe
2.3.2    Herz-Kreislaufsystem
2 .3.3   Respirationssystem
2.3.4    Blut- und Abwehrsystem
2.3.5    Verdauungssystem
2.3.6    Urogenitalsystem
2.3.7    Endokrines System
2.4      Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane
2.4.1    Einführung in das Nervensystem
2.4.2    Makroskopische Anatomie des Nervensystems
2.4.3    Zentrales Nervensystem

BGBl. 1994, Seite 3778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3778
3778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                                                                   Stunden
2.4.4    Peripheres Nervensystem
2.4.5    Vegetatives Nervensystem
2.4.6    Funktionelle Anatomie des Nervensystems
2.4. 7   Anatomie der Sinnesorgane und der Haut

3        Physiologie                                                                   90
3.1      Herz-Kreislaufsystem
3.2      Stoffwechsel
3.3      Endokrines System
3.4      Respirationssystem
3.5      Nerven- und Sinnessystem
3.6      Haltungs- und Bewegungssystem
3. 7     Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
3.8      Zusammenwirken der Systeme

4        Allgemeine Krankheitslehre                                                    30
4.1      Pathologie der Zelle
4.2      Krankheit und Krankheitsursachen
4.3      Krankheitsverlauf und -symptome
4.4      Entzündungen und Ödeme
4.5      Degenerative Veränderungen
4.6      Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
4. 7     Störungen der immunologischen Reaktionen
4.8      Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
4.9      Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung

5        Spezielle Krankheitslehre                                                    360
5.1      Innere Medizin
5.2      Orthopädie/Traumatologie
5.3      Chirurgie/Traumatologie
5.4      Neurologie
5.5      Psychiatrie
5.6      Gynäkologie und Geburtshilfe
5.7      Pädiatrie
5.8      Dermatologie
5.9      Geriatrie
5.10     Rheumatologie
5.11     Arbeitsmedizin
5.12     Sportmedizin

6        Hygiene                                                                        30
6.1      Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
6.2      Persönliche Hygiene
6.3      Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
6.4      Verhütung und Bekämpfung von Infektionen
6.5      Desinfektion, Sterilisation
6.6      ~asserhygiene

BGBl. 1994, Seite 3779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3779

                                                                                                      Stunden

7         Erste Hilfe und Verbandtechnik                                                                  30

7.1       Allgemeines Verhalten bei Notfällen
7 .2      Erstversorgung von Verletzten
7.3       Blutstillung und Wundversorgung
7.4       Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
7 .5      Versorgung von Knochenbrüchen
7.6       Transport von Verletzten
7. 7      Verhalten bei Arbeitsunfällen
7.8       Verbandtechniken

8         Angewandte Physik und Biomechanik                                                               20
8.1       Einführung in die Grundlagen der Kinematik
8.2       Einführung in die Grundlagen der Dynamik
8.3       Einführung in die Grundlagen der Statik

9         Sprache und Schrifttum                                                                          20

9.1       Vortrag und Diskussion, Dokumentation
9.2       Mündliche und schriftliche Berichterstattung
9.3       Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
9.4       Einführung in fachbezogene Terminologie

10        Psych o I og i e/P äd agog i k/Soziol og i e                                                    60
10.1      Psychologie
10.1 .1   Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
10.1 .2 Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie
10.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch
       Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, Psychische Besonderheiten Alterskranker und
       Behinderter
10.1.4 Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß
10.1.5 Gesprächsführung, Supervision
10.2      Pädagogik
10.2.1 Grundlagen der Pädagogik
10.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik
10.3      Soziologie
10.3.1 Grundlagen der Soziologie
10.3.2 Soziales Umfeld - Krankheitserleben
10.3.3 Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung

11        Prävention und Rehabilitation                                                                   20
11.1      Grundlagen und Stellung der Prävention
11.2      Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung
11 .3     Grundlagen der Rehabilitation
11.4      Einrichtungen der Rehabilitation und ihrer Fachkräfte
11.5      Medizinische, berufliche und soz~ale Rehabilitation
11.6      Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team

BGBl. 1994, Seite 3780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3780
3780                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                                                                                      Stunden

12      Bewegungserziehung                                                                                30
12.1    Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät
12.2    Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik
12.3    Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Gymnastik und Sport

13      Physi kal i sch-th erapeuti sc he Befundtechniken                                                 60
13.1    Einführung in die Befunderhebung
13.2    Techniken der Befunderhebung

14      Klassische Massagetherapie                                                                       300
14.1    Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie
14.2    Technik und Wirkung der Griffe
14.3    Wirkungen der klassischen Massagetherapie
14.4    Sicht- und Tastbefund
14.5    Klassische Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
14.6    Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
14. 7   Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität

15      R ef I exzo nentherapie                                                                          150
15.1    Techniken und Wirkungen der Reflexzonentherapie
15.2    Entstehung von Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur und ihre Störungen
15.3    Sicht- und Tastbefund
15.4    Reflexzonentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
15.5    Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
15.6    Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität

16      Sonderformen der Massagetherapie                                                                 200
16.1    Grundlage der manuellen Lymphdrainage/Komplexe physikalische Entstauungstherapie
16.2    Unterwasserdruckstrahlmassage
16.3    Colon-, Periost- und Segmenttherapie
16.4    Tiefenfriktion
16.5    Sportmassage
16.6    Fußreflexzonentherapie
16.7    Apparative Massagetechniken, insbesondere Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgeräte
16.8    Sonstige Massagetechniken
16.9    Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
16.10   Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
16.11   Sonderformen der Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen
        Verfahren

17      Übungsbehandlung im Rahmen der Massage
        und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren                                               150
17 .1   Aufgaben der Masseure und medizinischen Bademeister im Rahmen der Übungsbehandlung
17 .2   Grundlagen der Übungsbehandlung, Befundaufnahme
17.3    Techniken und Wirkungen der passiven und aktiven Übungsbehandlung
17 .4   Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
17.5    Übungsbehandlung in Verbindung mit anderen phyc .·.                      en Verfahren

BGBl. 1994, Seite 3781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3781

                                                                                                       Stunden

18      Elektro-, Licht- und Strahlentherapie                                                             150
18.1    Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
18.2    Elektrotherapie
18.2.1 Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz)
18.2.2 Ultraschalltherapie
18.2.3 Hydroelektrische Bäder
18.2.4 lontophorese
18.2.5 Elektrodiagnostik
18.3    Lichttherapie, UV-Bestrahlungen
18.4    Strahlentherapie
18.5    Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
18.6    Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
18. 7   Sicherheitsvorschriften für den Gebrauch elektromedizinischer Geräte
18.8    Elektro-, Licht- und Strahlentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen
        Verfahren

19      Hydro-, Baln·eo-, Thermo- und lnhalationstherapie                                                 150
19.1    Physikalische und physiologische Grundlagen
19.2    Hydrotherapeutische Anwendungen und ihre Wirkungen, insbesondere Kneippsche Verfahren
19.3    Medizinische Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen
19.4    Spezielle Verfahren der Bäderheilkunde und ihre Wirkungen
19.5    Wärmetherapie mit gestrahlter und geleiteter Wärme
19.6    Wärmepackungen und Wärmekompressen
19. 7   Kryotherapie
19.8    Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
19.9    Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
19.10   Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie
19.11   Grundlagen der lnhalationstherapie
19.12   Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-
        therapeutischen Verfahren

Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19                                                                    100

Stundenzahl insgesamt                                                                                   2 230




B       Praktische Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister


Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen:

1. Klassische Massagetherapie
2. Reflexzonentherapie
3. Sonderformen der Massagetherapie
4. Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren
5. Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
6. Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie

Mindeststunden                                                                                            800

BGBl. 1994, Seite 3782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3782
3782                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Anlage2
(zu Artikel 1 § 1 Abs. 3)




(Bezeichnung der Schule)




                                                       Bescheinigung
                                      über die Teilnahme am Lehrgang in der Massage



Name, Vorname


Geburtsdatum                                            Geburtsort



hat in der Zeitvom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __


regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für
Masseure und medizinische Bademeister gemäß § 4 Abs. 1 und 2/§ 18 Satz 1; des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes teilgenommen.

Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten
hinaus - um ____ Tage*) - unterbrochen worden.



Ort, Datum

                                                                                      (Stempel)




(Unterschrift(en) der Schulleitung)




•> Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 1994, Seite 3783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3783

                                                                                                                Anlage3
                                                                                                  (zu Artikel 1 § 1 Abs. 6)




(Bezeichnung der Einrichtung)




                                                    Bescheinigung
                                     über die Ableistung der praktischen Tätigkeit



Name, Vorname


Geburtsdatum                                          Geburtsort



ist in der Zeit vom __________________ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __


im Rahmen der Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister nach § 7 Abs. 1 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes erfolgreich als Praktikant tätig gewesen.

Die praktische Tätigkeit ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen
Fehlzeiten hinaus - um ____ Tage*) - unterbrochen worden.



Ort, Datum

                                                                                              (StempeQ




(Unterschrift(en) der Leitung)                              (Unterschrift des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
                                                            Krankengymnasten oder Physiotherapeuten)




; Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 1994, Seite 3784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3784
3784                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Anlage4
(zu Artikel 1 § 10 Abs. 2)



Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses



                                                         Zeugnis
                                               über die staatliche Prüfung
                                       für Masseure und medizinische Bademeister



Name, Vorname


Geburtsdatum                                              Geburtsort



hat am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bestanden.



Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:

1. im schriftlichen Teil der Prüfung

2. im mündlichen Teil der Prüfung

3. im praktischen Teil der Prüfung




Ort, Datum

                                                                                     (Siegel)




(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

BGBl. 1994, Seite 3785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3785

                                                                                                      Anlage5
                                                                                             (zu Artikel 1 § 15)



                                                 Urkunde
                         über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung




Name, Vorname


geboren am                                     in




erhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis,
die Berufsbezeichnung




zu führen.



Ort, Datum

                                                                                  (Siegel)




(Unterschrift)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bd83aa83a1772355….