Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 1 Ausbildung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 10.10.2019 – 3 C 8/17Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der LogopädieZitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2019 – L 1 BA 118/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1#abs-1 (1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1#abs-1a (1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1#abs-2 (2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.