Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 1 Ausbildung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1#abs-1 (1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1#abs-1a (1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/1#abs-2 (2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 LogAPrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.10.2019 – 3 C 8/17Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der LogopädieZitiert von 21
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
- OVG NRW, 26.10.2020 – 12 E 98/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2019 – L 1 BA 118/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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06.12.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I 3770)
BGBl. 1994 I S. 3770
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.