Gesetze / Liquiditätsverordnung
LiqV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LiqV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LiqV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) CRR-Wertpapierfirmen, die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Gruppenebene konsolidiert oder teilkonsolidiert einhalten müssen, können durch die Bundesanstalt auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreit werden.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 41 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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22.12.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I 4033)
BGBl. 2017 I S. 4033
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.