Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung
LernMV§ 7 Pauschal zugelassene Lernmittel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/7#abs-1 (1) Alle nicht in § 5 Absatz 1 genannten Lernmittel sind pauschal zugelassen und können nach Entscheidung der Fachkonferenzen der Schulen auf der Grundlage des § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes Verwendung finden. Maßgaben des für Schule zuständigen Ministeriums für die Auswahl von Lernmitteln sind, soweit vorhanden, durch die Fachkonferenzen zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/7#abs-2 (2) Das für Schule zuständige Ministerium kann pauschal zugelassene Lernmittel stichprobenweise einem Verfahren gemäß § 5 Absatz 1 unterziehen und deren Verwendung in den Schulen untersagen, wenn im Ergebnis festgestellt wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 nicht erfüllt sind. Die Untersagung ist im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums bekannt zu machen.