Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung

LernMV

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/4#abs-1 (1) Für die Zulassung von Lernmitteln sind die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/4#abs-2 (2) Lernmittel sollen Ziele und Lerninhalte eines Faches gemäß Rahmenlehrplan in der Regel mindestens einer Jahrgangsstufe beinhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/4#abs-3 (3) Schulbücher sollen in der Regel den Lernmittelbedarf des jeweiligen Faches abdecken. Sie dürfen nicht lediglich ergänzenden Charakter haben oder Ergänzungen durch weitere Lernmittel erforderlich machen.

§ 3 § 5