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# § 7 LernMV (Brandenburg) — Pauschal zugelassene Lernmittel

Lernmittelverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle nicht in § 5 Absatz 1 genannten Lernmittel sind pauschal zugelassen und können nach Entscheidung der Fachkonferenzen der Schulen auf der Grundlage des § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes Verwendung finden. Maßgaben des für Schule zuständigen Ministeriums für die Auswahl von Lernmitteln sind, soweit vorhanden, durch die Fachkonferenzen zu beachten.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann pauschal zugelassene Lernmittel stichprobenweise einem Verfahren gemäß § 5 Absatz 1 unterziehen und deren Verwendung in den Schulen untersagen, wenn im Ergebnis festgestellt wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 nicht erfüllt sind. Die Untersagung ist im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 7 LernMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/7

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