Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung

LernMV

§ 6 Entscheidung über die Einzelzulassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/6#abs-1 (1) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet auf der Grundlage des Prüfverfahrens gemäß § 5 Absatz 1 über die Zulassung. Über die Zulassung ergeht ein Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/6#abs-2 (2) Der Zulassungsbescheid bezieht sich nur auf die zur Prüfung vorgelegte Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/6#abs-3 (3) Die Zulassung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Sie kann insbesondere von der Beseitigung von Mängeln abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/6#abs-4 (4) Die Zulassung wird auf jeweils sieben Jahre befristet. Sie kann auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn nach Einschätzung des für Schule zuständigen Ministeriums das Lernmittel weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 entspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/6#abs-5 (5) Die Zulassung kann vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 widerrufen werden, wenn sich die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4, insbesondere die Rahmenlehrpläne, geändert haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/6#abs-6 (6) Für die Zulassung werden Gebühren nach der Gebührenordnung MBJS in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 5 § 7