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LehrzulV-NRW

§ 3 Höhe der Lehrzulage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/3#abs-1 (1) Die Lehrzulage beträgt monatlich 93 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/3#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist § 6 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/3#abs-3 (3) Die Lehrzulage wird neben

1. einer verwendungsbezogenen Stellenzulage oder

2. einer Erschwerniszulage mit festem Monatsbetrag

nur gewährt, soweit sie diese Zulagen übersteigt.

§ 2 § 4