Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen
LehrzulV-NRW§ 1 Personenkreis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/1#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die in ihrem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, erhalten eine Stellenzulage (Lehrzulage) nach Maßgabe dieser Verordnung. Der in Satz 1 genannten Lehrverpflichtung steht eine Lehrtätigkeit gleich, wegen der die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter von den anderen ihr oder ihm im Hauptamt obliegenden Pflichten mindestens zur Hälfte freigestellt ist. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die nach § 6 BBesG verringerte Dienstbezüge erhalten, gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Lehrverpflichtung oder Lehrtätigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/1#abs-2 (2) Keine Lehrzulage erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Lehrtätigkeit bei der Bewertung des ihnen verliehenen Amtes bereits berücksichtigt ist.