Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen
LehrzulV-NRW§ 4 Abgegoltener Aufwand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/4#abs-1 (1) Im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lehrzulage gewährt wird, wird eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/4#abs-2 (2) Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Arbeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Ausarbeitung und Korrektur von Leistungsnachweisen, Prüfungstätigkeit), Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.