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LehrzulV-NRW

§ 4 Abgegoltener Aufwand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/4#abs-1 (1) Im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lehrzulage gewährt wird, wird eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/4#abs-2 (2) Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Arbeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Ausarbeitung und Korrektur von Leistungsnachweisen, Prüfungstätigkeit), Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 3 § 5