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§ 3 LehrzulV-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Höhe der Lehrzulage

Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lehrzulage beträgt monatlich 93 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist § 6 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend anzuwenden.

(3) Die Lehrzulage wird neben

1. einer verwendungsbezogenen Stellenzulage oder

2. einer Erschwerniszulage mit festem Monatsbetrag

nur gewährt, soweit sie diese Zulagen übersteigt.