(1) Die Lehrzulage beträgt monatlich 93 Euro.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist § 6 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend anzuwenden.
(3) Die Lehrzulage wird neben
1. einer verwendungsbezogenen Stellenzulage oder
2. einer Erschwerniszulage mit festem Monatsbetrag
nur gewährt, soweit sie diese Zulagen übersteigt.