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LehrzulV-NRW

§ 2 Zulageberechtigende Tätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/2#abs-1 (1) Lehrtätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an verwaltungseigenen Fachhochschulen, an verwaltungseigenen Schulen, an sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen, im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder Seminarbetriebes oder in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften. Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/2#abs-2 (2) Lehrtätigkeit ist nicht eine überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.

§ 1 § 3