Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen

LehrzulV-NRW

§ 6 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Steht Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lehrentschädigung erhalten haben, eine Lehrzulage nach dieser Verordnung nicht zu, so wird ihnen, solange die Voraussetzungen für die bisherige Lehrentschädigung fortbestehen, diese ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Dauer von zwölf Monaten zur Hälfte weitergewährt.

§ 5 § 7