Gesetze / Legehennenbetriebsregistergesetz
LegRegG§ 7 Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-1 (1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-3 (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen des Absatzes 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-4 (4) Inhaber der Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-5 (5) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 LegRegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Oldenburg (Oldenburg), 20.10.2017 – 7 A 2207/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 04.12.2019 – 10 LC 261/17Zitiert von 11
- VG Osnabrück, 21.11.2012 – 6 A 179/10
- OVG Niedersachsen, 17.12.2019 – 13 LC 23/18Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 28.11.2017 – 1 A 874/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.