Gesetze / Legehennenbetriebsregistergesetz
LegRegG§ 7 Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Oldenburg (Oldenburg), 20.10.2017 – 7 A 2207/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 04.12.2019 – 10 LC 261/17Zitiert von 10
- VG Osnabrück, 21.11.2012 – 6 A 179/10
- OVG Niedersachsen, 17.12.2019 – 13 LC 23/18Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 28.11.2017 – 1 A 874/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-1 (1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-3 (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen des Absatzes 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-4 (4) Inhaber der Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/7#abs-5 (5) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.