Gesetze / Legehennenbetriebsregistergesetz
LegRegG§ 3 Betriebsaufnahme, Registrierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Osnabrück, 21.11.2012 – 6 A 179/10
- OVG Niedersachsen, 04.12.2019 – 10 LC 261/17Zitiert von 10
- VG Oldenburg (Oldenburg), 20.10.2017 – 7 A 2207/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/3#abs-1 (1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufgenommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes diesen zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe der bei Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die Aufnahme der Legehennenhaltung in einem weiteren Stall ist erst zulässig, wenn der Inhaber des Betriebes vor der ersten Aufstallung den Stall der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/3#abs-2 (2) In der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/3#abs-3 (3) Der Betriebsinhaber hat Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben, die nach der Abgabe der Anzeige eintreten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Änderungsanzeige).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LegRegG/3#abs-4 (4) Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, dass für Anzeigen nach Absatz 2 und Änderungsanzeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfür vorgesehenen und zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden sind.