Gesetze / Lastenhandhabungsverordnung
LasthandhabV§ 2 Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Niedersachsen, 11.01.2017 – 13 TaBV 109/15
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 – 4 K 2626/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 – 23 TaBV 1448/14Zitiert von 3
- BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06Arbeitsschutz: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LAG Hamm, 25.10.2016 – 7 Sa 803/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LasthandhabV/2#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LasthandhabV/2#abs-2 (2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.