Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 1 Gesetzeszweck
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 30.01.2025 – 2 B 177/24Zitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 12.12.2022 – VG 5 K 36/20Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.08.2021 – 34/20
- BVerwG, 04.05.2022 – 9 A 7/21Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord); Aspekte des Klimaschutzes in der PlanabwägungZitiert von 70
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 17.10.2023 – 5 L 210/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 22.08.2022 – VG 5 L 116/22
- VG Frankfurt (Oder), 02.10.2018 – VG 5 L 794/18, VG 5 L 794/18 (PKH)
- VG Cottbus, 04.09.2012 – 3 L 257/12
9 Entscheidungen zu § 1 LWaldG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LWaldG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit
den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Bodenfunktionen, als Lebens- und Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
die Forstwirtschaft zu fördern, zur Entwicklung des ländlichen Raumes beizutragen sowie den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.