Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 3 Waldeigentumsarten und Waldbesitzer

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/3#abs-1 (1) Landeswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Brandenburg steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/3#abs-2 (2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Städte und Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/3#abs-3 (3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Wald, der nicht Landeswald oder Körperschaftswald ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/3#abs-4 (4) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

§ 2 § 4