Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit
den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Bodenfunktionen, als Lebens- und Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
die Forstwirtschaft zu fördern, zur Entwicklung des ländlichen Raumes beizutragen sowie den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 LWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 30.01.2025 – 2 B 177/24Zitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 12.12.2022 – VG 5 K 36/20Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.08.2021 – 34/20
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 17.10.2023 – 5 L 210/23Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 22.08.2022 – VG 5 L 116/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.05.2022 – 9 A 7/21Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord); Aspekte des Klimaschutzes in der PlanabwägungZitiert von 82
- VG Frankfurt (Oder), 02.10.2018 – VG 5 L 794/18, VG 5 L 794/18 (PKH)
- VG Cottbus, 04.09.2012 – 3 L 257/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LWaldG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.