Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswärmeplanungsgesetz NRW
LWPG§ 7 Bewertung und Monitoring der Wärmeplanung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/7#abs-1 (1) Die Bewertung der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist innerhalb von sechs Monaten nach elektronischer Übermittlung des Wärmeplans durch das LANUV durchzuführen. Hierzu übermittelt das LANUV eine entsprechende Stellungnahme an die Gemeinden. Die Stellungnahme ist dem Rat zuzuleiten. Die Gemeinden können geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/7#abs-2 (2) Das LANUV erstellt ab dem Jahr 2025 alle zwei Jahre einen schriftlichen Monitoringbericht zur Wärmeplanung aller Gemeinden. Neben den Wärmeplänen sind auch die von den Gemeinden eventuell getroffenen Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes Bestandteil des Monitoringberichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/7#abs-3 (3) Der Bericht nach Absatz 2 analysiert den Fortschritt der Wärmeplanung und den Beitrag zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045. Dabei werden mindestens die Auswirkungen der zusammengefassten Wärmepläne auf die Klimaschutzziele berücksichtigt. Darüber hinaus kann der Bericht auch die Ebene der individuellen Wärmepläne einbeziehen und fachliche Empfehlungen an die Gemeinden für die Erstellung beziehungsweise Fortschreibung der Wärmepläne enthalten.