Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswärmeplanungsgesetz NRW
LWPG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Zweck dieses Gesetzes ist es, eine flächendeckende Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen verpflichtend einzuführen. Dadurch soll ein Beitrag zu einer effizienten, wirtschaftlichen und klimafreundlichen Wärmeversorgung sowie zum Klimaschutz geleistet werden.