§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von
des Beratungsgeldes zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4
genannten Bedingungen für
Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert
im Außenbereich bis Lübeck-
Travemünde von der Lotsen-
annahmepflicht befreit sind, um15 vom Hundert
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2826; 2024 I Nr. 138)
BGBl. 2022 I S. 2826
-
16.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 3086)
BGBl. 2011 I S. 3086
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.