§ 2
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 16.04.2002 – 1 AZR 363/01Zitiert von 16
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.04.2013 – 6 Sa 488/12Zitiert von 2
- ArbG Karlsruhe, 04.11.2003 – 6 Ca 180/03
- LAG Niedersachsen, 19.07.2016 – 10 Sa 1124/15
- LAG Hamm, 29.06.2007 – 10 TaBV 47/07Zitiert von 1
- BAG, 30.09.2015 – 4 AZR 641/13Eingruppierung im Gebäudereiniger-Handwerk - Auslegung eines LohntarifvertragsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Gera, 16.01.2024 – 3 BV 15/23
- BAG, 29.03.2023 – 5 AZR 446/21 · Tarifvertragliche MehrarbeitszuschlägeZitiert von 5
- LAG Hessen, 09.11.2021 – 15 TaBV 76/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 LTV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2#abs-1 (1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2#abs-2 (2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von
des Beratungsgeldes zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2#abs-3 (3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2#abs-4 (4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4
genannten Bedingungen für
Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/2#abs-5 (5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.