Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt. 7 Befugnisse der Sicherheitsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/7#abs-1 (1) Anordnungen und sonstige Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen nur getroffen werden, wenn die Sicherheitsbehörden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes dazu besonders ermächtigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/7#abs-2 (2) Soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um
1. rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
2. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen,
3. Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/7#abs-3 (3) Sind Anordnungen nach Absatz 2 nicht möglich, nicht zulässig oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Sicherheitsbehörden die Gefahr oder Störung selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/7#abs-4 (4) Die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) dürfen durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2 und 3 nicht eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/7#abs-5 (5) Verfassungsfeindlich im Sinn dieses Gesetzes ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder auf verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/7#abs-6 (6) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Abs. 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung einer Meldeauflage, eines Betretungsverbots oder eines Aufenthaltsverbots zuwiderhandelt.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu Art. 7 LStVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 17.04.2024 – 10 ZB 22.1910Zitiert von 3
- VGH Bayern, 27.12.2022 – 10 CS 22.1799Zitiert von 4
- VG München, 26.07.2022 – M 2 K 19.5365Zitiert von 2
- VG Augsburg, 15.09.2022 – Au 8 K 21.1168
- VGH Bayern, 15.02.2023 – 10 AS 23.94Zitiert von 3
- VG München, 18.02.2025 – M 3 K 21.6485
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 8 ZB 25.457Zitiert von 2
- VG Würzburg, 06.02.2025 – W 5 K 23.1719
- VGH Bayern, 29.11.2024 – 8 CS 24.1462Erfolglose Beschwerde gegen die befristete Teileinziehung einer Straße zur probeweisen Einrichtung einer Fußgängerzone Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 7 LStVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.