Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt 6 Aufgaben der Sicherheitsbehörden
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.