Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt. 8 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/8#abs-1 (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/8#abs-2 (2) Ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/8#abs-3 (3) Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 8 LStVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Augsburg, 14.05.2024 – Au 8 S 24.300Zitiert von 1
- VG Würzburg, 07.08.2024 – W 9 K 23.1714Zitiert von 1
- VG Augsburg, 15.09.2022 – Au 8 K 21.1168
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.