Gesetze / Lebensmittelspezialitätenverordnung
LSpV§ 3 Einspruchsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.
Änderungsverlauf
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27.01.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2016 (BGBl. I 157)
BGBl. 2016 I S. 157
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2720)
BGBl. 2011 I S. 2720
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